Geschäftsordnung zur Bundessatzung derRentner Partei Deutschland – Rentner (BGO) –Fassung vom 21.08.2008I. Beschlussfähigkeit
II. Beschlüsse und Abstimmungen
III. Wahlen
IV. Anträge
V. Allgemeine Bestimmungen 18 GESCHÄFTSORDNUNG ZUR BUNDESSATZUNG DER Rentner Partei – Rentner – (BGO)
I. Beschlussfähigkeit§ 1(1) Die Organe der Partei sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Sind Stimmübertragungen zulässig, wird die
Beschlussfähigkeit nach der Zahl der anwesenden Stimmrechte berechnet.
(2) Die Beschlussunfähigkeit bedarf der Feststellung durch den Vorsitzenden. Die Feststellung
erfolgt auf Rüge
a) beim Bundesvorstand von einem Mitglied,
b) beim Bundesparteitag und beim Europatag von 25 Mitgliedern.
Die Rüge muss bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Verhandlungsgegenstand erhoben werden. Der Vorsitzende kann die Beschlussfassung für kurze Zeit aussetzen.
(3) Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt nach Abs. (2) festgestellt worden, so ist das Organ auf der nächsten Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden be-schlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.II. Beschlüsse und Abstimmungen§ 2 – Beschlüsse(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit (die Ja-Stimmen überwiegen die Nein-Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden) gefasst, soweit die Bundessatzung und die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.
(2) Ist in den Satzungen der Partei und in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, so hat der Ver-sammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforder-lichen Mehrheit vorliegt.
19§ 3 – Abstimmungen(1) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten findet geheime Ab-stimmung statt.
(2) Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang.III. Wahlen§ 4 – Allgemeines(1) Die Wahlen zu den Organen der Bundespartei und ihren Gliederungen, die Wahlen zu den Schiedsgerichten, die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volks-vertretungen sind schriftlich und geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und die Satzungen der Partei nichts anderes vorschreiben.
(2) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
§ 5 – Vorstandswahlen(1) Bei den Wahlen zum Bundesvorstand, bei den Wahlen zu den Landesvorständen und zu den Vorständen der Gliederungen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen (leere, unveränderte oder als Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel) werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt. Werden in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt, so ist teilweise Stimmenthaltung zulässig; es kann auch mit „nein“ gestimmt werden.
(2) Hat bei den Einzelwahlen kein Bewerber die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten, ist wie folgt zu verfahren:
a) wenn nur ein einziger Bewerber kandidiert hat, wird neu gewählt,
b) wenn zwei Bewerber kandidieren und beide zusammen mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben, so findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt; gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl bekommt. Haben beide zusammen nicht mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültig Stimmen auf sich vereinigt, wird neu gewählt, 20c) wenn mehr als zwei Bewerber kandidiert haben, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Ist diese Höchstzahl von mehr als zwei oder die Zweithöchstzahl von mindestens zwei Bewerbern erreicht (Stimmengleichheit), so nehmen diese Bewerber sämtlich an der Stichwahl teil. Gewählt ist derBewerber mit der höchsten Stimmenzahl.
(3) Sind in einem Wahlgang mehrere Kandidaten zu wählen und haben nicht genügend Kandidaten die absolute Mehrheit erhalten, so findet zwischen den stimmstärksten Kandidaten eine Stichwahl statt. Dabei werden für jede noch zu besetzende Stelle bis zu zwei Kandidaten in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmen, bei gleicher Stimmenzahl auch alle Bewerber mit dieser Stimmenzahl, zu der Stichwahl zugelassen. In diesem Wahlgang sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Bleibt für eine Stichwahl nur ein Kandidat übrig, so findet für die noch zu be-setzende Stelle eine Neuwahl statt.
(4) Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Kandidaten zu wählen sind; anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. In sämtlichen Stichwahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los aus der Hand des Wahlleiters.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums des Bundesvorstandes werden – soweit sie ihm nicht schon kraft Amtes angehören – vom Bundesparteitag in Einzelwahl gewählt. Von den 34 Beisitzern des Bundesvorstandes gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 der Bundessatzung werden die ersten 16 in einem Wahlgang in verbundener Einzelwahl gewählt. In diesem Wahlgang fordert der Parteitagspräsident vorab die Landesverbände auf, je einen Kandidaten vorzuschlagen. Im übrigen gilt das Vorschlagsrecht nach § 11 Abs. 1.
(6) Die verbundene Einzelwahl ist die Zusammenfassung der Einzelwahlen auf einem Stimmzettel. Sind für einen oder mehrere Plätze Gegenkandidaten vorgeschlagen, ist die Stimmabgabe durch Ankreuzen für jeden Platz vorzunehmen, wobei bei den Plätzen, für die mehrere Bewerber kandidieren, jeweils nur einer der Bewerber für diesen Platz angekreuzt werden kann. Erhält für einen Platz kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet das weitere Verfahren nach § 5 Abs. 2 statt. Ist für alle Plätze kein Gegenkandidat vorhanden, kann die ganze Liste durch ein Kreuz gewählt werden.
(7) Für die Wahl der weiteren 18 Beisitzer des Bundesvorstandes gelten die Absätze 3 und 4.
§ 6 – Delegiertenwahlen(1) Bei den Wahlen der Delegierten zum Bundesparteitag (§ 16 Abs. (1) und (3) der Bundessatzung) und bei den entsprechenden Delegiertenwahlen der Untergliederungen und der Wahl der jeweiligen Ersatzdelegierten wird in einem oder mehreren gemeinsamen Wahlgängen abgestimmt. Es ist zulässig, in demselben Wahl-gang auch die Ersatzdelegierten zu wählen.21(2) Durch die Satzung oder durch den Beschluss des Wahlgremiums ist vor jedem Wahlgang die Zahl der in ihm zu wählenden Delegierten oder Ersatzdelegierten festzulegen. Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Delegierte oder Ersatzdelegierte und bei der Wahl in demselben Wahlgang Delegierte und Ersatzdelegierte zu wählen sind. Anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig.
(3) Innerhalb eines jeden Wahlgangs gelten diejenigen als gewählt, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet, sofern es erforderlich ist, das Los aus der Hand des Wahlleiters.
(4) Verringert sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden die Delegierten aus dem letzten Wahlgang mit den geringsten Stimmenzahlen Ersatzdelegierte, die im Rang vor den gewählten Ersatzdelegierten stehen. Erhöht sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden die Ersatzdelegierten aus dem ersten Wahlgang mit den höchsten Stimmenzahlen Delegierte, die im Rang hinter den gewählten Delegierten stehen. Scheiden Delegierte aus, ist in gleicher Weise zu verfahren.§ 7 – Bundes-parteitagspräsidiumDie Mitglieder des Präsidiums des Bundesparteitages werden aus der Mitte des Parteitages gewählt. Das Präsidium des Bundesparteitages regelt seine Geschäftsordnung selbst. Das jeweilige amtierende Mitglied ist der Präsident des Bundesparteitages.§ 8 – Bundesschiedsgericht(1) Der Präsident des Bundesschieds-gerichts und sein Stellvertreter werden in Einzelwahl gemäß § 5 Abs. (1) und (2) gewählt. Sie dürfen nicht demselben Landesverband angehören.
(2) Die weiteren drei Beisitzer des Bundesschiedsgerichts und die stellvertretenden Beisitzer werden gemäß § 6 Abs. (1) bis (4) in einem Wahlgang gewählt. Die drei Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen sind als Beisitzer des Bundesschieds-gerichts in der Reihenfolge der erzielten Stimmen gewählt. Für die Wahl der Beisitzer und der stellvertretenden Beisitzer schlägt jeder Landesverband einen Bewerber vor. Die Landesverbände, aus denen der Präsident und sein Stellvertreter stammen, haben kein Vorschlagsrecht. Weitere Vorschläge sind nicht zulässig.
(3) Bei den Vorschlägen nach den Absätzen (1) und (2) sind § 3 Abs. (1) und (2) der Schiedsgerichtsordnung einzuhalten. Bei den Vorschlägen nach Abs. (1) ist § 4 Abs. (2) der Schiedsgerichtsordnung einzuhalten. Bei den Vorschlägen nach Abs. (2) ist § 4 Abs. (2) der Schiedsgerichtsordnung möglichst zu berücksichtigen.
(4) Erfüllt das Wahlergebnis die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. (2) und 8 Abs. (3) der Schiedsgerichtsordnung nicht, muss die Wahl wiederholt werden.22(5) Scheidet ein Mitglied des Bundesschiedsgerichts während der Amtsperiode aus, rückt der rang-höchste, bei gleichem Rang der mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Amtsinhaber, der die Voraussetzungen für das freigewordene Amt besitzt, nach.
(6) Nachwahlen zum Bundesschiedsgericht finden nur statt, wenn die ordnungsgemäße Besetzung des Bundesschiedsgerichts nicht mehr möglich ist.§ 9 – Nach- und Ergän-zungswahlen (1) Für Nach- und Ergänzungswahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahlen.
(2) Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit.§ 10 – Aufstellung der Bewerber für die Wahlen zum Europäischen Parlament und zum Deutschen Bundestag(1) Werden Wahlkreiskandidaten von Mit-gliederversammlungen gewählt, sind alle Parteimitglieder als stimmberechtigt einzuladen, die im Wahlkreis wahlberechtigt sind.
(2) Wahlkreiskandidaten werden gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gewählt.
(3) Werden für die Aufstellung von Wahlkreiskandidaten oder Wahllisten Wahlparteitage gewählt, sind zu der Delegiertenwahl alle Parteimitglieder als stimmberechtigt einzuladen, die in der wählenden Gliederung zu der bevorstehenden Wahl wahlberechtigt sind.
(4) Bei der Aufstellung von Wahllisten bestimmt die Wahlversammlung vorab, welche Plätze in Einzelwahl gemäß § 5 Abs. 1 und 2, welche Plätze in verbundener Einzelwahl gemäß § 5 Abs. 6 und welche Plätze nach § 6 Abs. 1 bis 3 gewählt werden.IV. Anträge§ 11 – Antragstellung(1) Anträge zur Behandlung auf dem Bundesparteitag und Vorschläge zur Wahl auf dem Bundesparteitag können gestellt werden
1. vom Bundesvorstand,
2. von jedem Landesverband,233. von den Gebietsverbänden der ersten Stufe unterhalb der Landesverbände,
4. von drei Gebietsverbänden der zweiten Stufe unterhalb der Landesverbände, sofern es sich um Kreisverbände (in Berlin: Ortsverbände) handelt,
5. von einer Auslandsgruppe.
(2) Die Anträge zum Bundesparteitag sind bis spätestens vier Wochen vor dessen Beginn schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle einzureichen, die sie den Delegierten des Bundesparteitages binnen einer Frist von einer Woche zuleitet.
(3) Die Anträge der Gliederungen sind über die Landesverbände einzureichen. Ist die Weiterleitung der Anträge nachweisbar schuldhaft verzögert worden, werden diese auf Verlangen der Antragsteller auf dem Bundesparteitag behandelt.
(4) Der Bundesvorstand hat das Recht, Anträge ohne die Fristen des Abs. (2) schriftlich einzureichen.
(5) Die Bundesfachausschüsse können über den Bundesvorstand Anträge oder Entschließungen an den Bundesparteitag richten. Sie haben Anträge oder Entschließungen bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des Bundesparteitages dem Bundesvorstand zuzuleiten, der bis spätestens vier Wochen vor dem Bundesparteitag entscheidet, ob er den Antrag übernimmt oder ihn an den Bundesparteitag ohne Übernahme weiterleitet.
(6) Zu außerordentlichen Bundesparteitagen, die zu einem bestimmten Thema einberufen worden sind (Themenparteitag), können die Antragsberechtigten nach Abs. (1) nur zu diesem Thema und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich Anträge stellen. Sonstige außerordentliche Bundesparteitage unterliegen den Regeln der Absätze (1) bis (5).
(7) Ohne Einhaltung der Fristen des Abs. (2) können Anträge von 50 Delegierten zum Bundesparteitag eingebracht werden (Dringlichkeitsanträge). In diesem Falle beschließt das angerufene Organ ohne Aussprache und ohne Begründung durch die Antragsteller, ob der Antrag behandelt werden soll. Das Recht zu sachlichen Begründung eines Antrages wird hiervon nicht berührt.
(8) Die Landessatzungen müssen Bestimmungen enthalten, in denen das Antragsrecht der Gliederungen zu den Landesparteitagen oder Landes(haupt)ausschüssen sowie zu den Bezirksparteitagen im Sinne des Parteigesetzes geregelt ist.
(9) Anträge auf Änderung der Bundessatzung sind an die in § 26 der Bundessatzung festgelegten Fristen gebunden.§ 11a – Die Antragskommission(1) Die Antragskommission besteht aus dem Vorsitzenden und 5 weiteren Mitgliedern.
(2) Die Antragskommission empfiehlt vor den Bundesparteitagen jeweils einen strukturierten Behandlungsvorschlag und leitet diesen den Delegierten möglichst frühzeitig zu.
(3) Die Antragskommission kann vorschlagen, bestimmte Anträge ohne mündliche Begründung und ohne Aussprache anzunehmen.
§ 12 – ÄnderungsanträgeIm Laufe der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann jedes Mitglied des Organs Anträge dazu stellen. Das Organ entscheidet, ob über solche Anträge sofort verhandelt wird.
§ 13 – GeschäftsordnungsanträgeÜber die Anträge zur Geschäftsordnung wird nach Anhörung je eines Redners für und gegen den Antrag abgestimmt. Die Redezeit ist auf fünf Minuten begrenzt.
§ 14 – Behandlung der Anträge(1) Anträge werden in der Reihenfolge ihres Einganges behandelt, sofern das Organnichts anderes beschließt.
(2) Der Bundesparteitag kann jeden Antrag ohne Aussprache an ein Gremium oder eine Fraktion der Partei überweisen. Verwiesene Anträge müssen auf die Tagesordnung des nächsten ordentlichen Bundesparteitages gesetzt werden, soweit dieser kein Themenparteitag ist.Bestimmungen
§ 15 – Redezeit(1) Auf Antrag eines Delegierten kann der Bundesparteitag jederzeit eine Beschränkung der Redezeit und Schluss der Rednerliste beschließen; auf Antrag eines Delegierten, der zur Sache noch nicht gesprochen hat, auch Schluss der Debatte.
(2) Entsprechendes gilt für die übrigen Organe
25 § 16 – VertraulichkeitBeratungen und Beschlüsse eines Organs der Partei oder beratender Gremien können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Falle zu verstehen ist.
§ 16a – Elektronisches Verfahren bei Abstimmungen und WahlenSoweit nach der Satzung oder dieser Geschäftsordnung für Abstimmungen oder Wahlen die Schriftlichkeit vorgesehen ist, kann diese durch Beschluss des jeweils zuständigen Organs durch die elektronische Form ersetzt werden. Der Bundesvorstand beschließt nach Anhörung der Landesverbände und des Datenschutzbeauftragten derRentner Partei, welche elektro-nische Technik eingesetzt werden kann und eine Verfahrensordnung, in der Regelungen zur Gewährleistung der Geheimhaltung und zur Nachprüfbarkeit des Wahlergebnisses enthalten sein müssen.§ 17 – Fristenberechnung und Ladungen(1) Bei Fristen wird der Tag des Eingangs bzw. der Tag der Absendung nicht eingerechnet.
(2) Einladungen erfolgen schriftlich. Die Einladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig abgesandt worden ist.
(3) Die Schriftform der Einladung kann ersetzt werden durch Übersendung in elektro-nischer Form (E-Mail oder Fax), wenn vorher das Mitglied auf der Geschäftsstelle des einladenden Verbandes seine schriftliche Einwilligung hinterlegt hat, in welcher Empfangsart, unter welcher Adresse und an welchem Empfangsapparat Einladungen an das Mitglied versandt werden können.§ 18 – Protokoll(1) Von den Verhandlungen des Bundesparteitages ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen festgehalten werden müssen. Daneben können die Verhandlungen auf elektronischen Datenträgern aufgezeichnet werden. Ein Auszug mit dem Wortlaut aller gefassten Beschlüsse und dem Ergebnis der Wahlen ist den Landesverbänden mitzuteilen.
(2) Die Niederschrift nach Abs. (1) Satz zwei wird vom Protokollführer und dem Bundesvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter (§ 26 BGB) unterzeichnet.
§ 19 – Ergänzende Bestimmungen
Soweit die gesetzlichen Bestimmungen, die Bundessatzung und diese Geschäftsordnung nicht ausdrückliche Vorschriften enthalten, gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags entsprechend.