Willkommen
Landtagswahl in NRW
Unser Programm
Behindertenbeauftragte
Termine
Bundessatzung
Geschäftsordnung
Schiedsgerichtsordnung
Finanz- und Beitragsordnung
Landesverbände
Der Vorstand
Presse-Informationen
Kontakt
Gästebuch
Aufnahmeantrag
Impressum
Link



27 Schiedsgerichtsordnung

(SchGO)

derRentner Partei Deutschland

– Rentner –Fassung

vom 21.08.2008I. Gerichtsverfassung

II. Verfahren

III. Schlussbestimmungen


SCHIEDSGERICHTSORDNUNG (SchGO)

I. Gerichtsverfassung

§ 1 – Grundlage

Die Schiedsgerichte der Rentner Partei – Rentner – sind Schiedsgerichte im Sinne des
Parteiengesetzes. Sie nehmen die ihnen durch das Parteiengesetz sowie durch die Satzungen und zugehörigen Ordnungen der Rentner Partei und ihrer Gebietsverbände
übertragenen Aufgaben wahr.

§ 2 – Schiedsgerichte

Schiedsgerichte sind:

1. die Landesschiedsgerichte,

2. das Bundesschiedsgericht.

§ 3 – Schiedsrichter

(1) Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht
gebunden. Sie müssen Mitglieder der Rentner Partei sein.

(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei
oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem
Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte oder Aufwandschädigungen
beziehen.

(3) Mit Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mitglieder der Schiedsgerichte,
alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsgerichte beträgt vier Jahre. Sie beginnt am
1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Ergänzungswahlen gelten nur für den
Rest der Amtszeit.

(5) Für die Ausschließung eines Schiedsrichters von der Ausübung seines Amtes und
die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit gilt die Zivilprozessordnung.

§ 4 – Besetzung der Landesschiedsgerichte

(1) Die Landesschiedsgerichte bestehen aus dem Präsidenten, zwei Beisitzern und vier
stellvertretenden Beisitzern. Sie werden vom Landesparteitag gewählt. Dieser bestimmt zugleich einen der Beisitzer zum Stellvertreter des Präsidenten.

(2) Der Präsident, der zum Stellvertreter des Präsidenten bestimmte Beisitzer und die
Hälfte der stellvertretenden Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 5 – Geschäftsleitung

Dem Präsidenten obliegt die Geschäftsleitung des Landesschiedsgerichts, im Falle seiner
Verhinderung seinem Stellvertreter.

§ 6 – Spruchkörper des Landesschiedsgerichts

(1) Das Landesschiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter, von
denen zwei die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Den Vorsitz führt der Präsident.

(2) Der Präsident wird durch seinen Stellvertreter, die Beisitzer werden unter Beachtung
des Abs. (1) Satz eins nach Maßgabe eines vom Präsidenten für die Amtsperiode aufzustellenden Geschäftsverteilungsplans durch stellvertretende Beisitzer vertreten.

§ 6 a – Ausnahme von der Befähigung zum Richteramt

In den Landesverbänden Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen kann bei der Besetzung der Landesschiedsgerichte und bei der
Bildung der Spruchkörper von den Vorschriften des § 4 (2) und des § 6 (1) abgesehen
werden. Diese Vorschriften sind in den genannten Landesverbänden erst dann verbindlich,
wenn der jeweils zuständige Landesparteitag dies unter gleichzeitiger Streichung
der Ausnahmeregelung beschließt.

§ 7 – Geschäftsstelle

(1) Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des Landesverbandes. Sie untersteht insoweit den Weisungen des Präsidenten.

(2) Die Geschäftsstelle hat die Akten des Landesschiedsgerichts nach rechtskräftiger
Erledigung der Sache mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Von der Vernichtung der
Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind in jedem Falle die Entscheidungen des
Landes- und des Bundesschiedsgerichts auszunehmen. Die Geschäftsstelle stellt auf30Anforderung den Protokollführer und ist für eine ordnungsgemäße Führung der Akten
verantwortlich. Im übrigen ist für die geschäftsstellenmäßige Bearbeitung und für die
Aktenordnung der vom Präsidenten des Bundesschiedsgerichts herausgegebene Leitfaden zugrunde zu legen, soweit keine abweichende Regelung durch den Präsidenten
des Landesschiedsgerichts vorliegt.

(3) Alle Vorgänge, insbesondere Verhandlungen und Akten des Landesschiedsgerichts,
sind vertraulich zu behandeln. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.

(4) Der Präsident kann bestimmen, dass die Aufgaben der Geschäftsstelle von der
Geschäftsstelle eines anderen Gebietsverbandes wahrgenommen werden, wenn dieser
zustimmt. Dies gilt nicht für Aufgaben nach Abs. (2) Satz eins.

§ 8 – Bundesschiedsgericht

(1) Das Bundesschiedsgericht besteht aus dem Präsidenten, vier Beisitzern und acht
stellvertretenden Beisitzern. Sie werden vom Bundesparteitag gewählt.

(2) Kein Landesverband kann mehr als ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied
des Bundesschiedsgerichts stellen; maßgebend ist der Zeitpunkt der Wahl.

(3) Das Bundesschiedsgericht verhandelt und entscheidet durch fünf Schiedsrichter,
von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen.

(4) Die Regelungen über das Landesschiedsgericht gelten für das Bundesschiedsgericht
entsprechend.

§ 9 – Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte

(1) Die Landesschiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung über

1. die Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe des Landesverbandes
und seiner Gliederungen sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen im Bereich des Landesverbandes,

2. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbandes,

3. sonstige Streitigkeiten

a) des Landesverbandes oder eines ihm angehörigen Gebietsverbandes mit
einzelnen Mitgliedern,

b) unter Mitgliedern des Landesverbandes, soweit das Parteiinteresse berührtist,

4. Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und ihm angehörigen Gebietsverbänden
oder zwischen Gebietsverbänden innerhalb des Landesverbandes,

5. sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechtes
der Partei, die im Bereich des Landesverbandes entstehen.

(2) Für ein Verfahren nach Abs. (1), das Mitglieder der Auslandsgruppen oder bundesunmittelbare Mitglieder betrifft, bestimmt das Bundesschiedsgericht, welches Landesschiedsgericht zuständig ist.

§ 10 – Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts

Das Bundesschiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung über

1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte,

2. die Anfechtung von Wahlen durch Organe der Bundespartei, sowie von Wahlen
zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen auf der Ebene
der Bundespartei,

3. sonstige Streitigkeiten

a) der Bundespartei mit einzelnen Mitgliedern,

b) zwischen Mitgliedern verschiedener Landesverbände, soweit das Parteiinteresse
berührt ist,

4. Streitigkeiten zwischen der Bundespartei und Gebietsverbänden, zwischen Landesverbänden sowie zwischen Gebietsverbänden, die nicht demselben Landesverband
angehören,

5. sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts
der Partei, soweit nicht § 9 Abs. (1) Nummer 5 Anwendung findet.

II. Verfahren

§ 11 – Antragsrecht

Antragsberechtigt sind

1. in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen

a) der Bundesvorstand,

b) der Vorstandes jedes Gebietsverbandes, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden
hat,

c) ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die
angefochtene Wahl vollzogen hat, d) wer geltend macht, in einem satzungsmäßigen
Recht im Bezug auf die Wahl verletzt zu sein,

2. in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen

a) der Bundesvorstand,

b) jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsverbandes,

3. in allen übrigen Verfahren

a) der Bundesvorstand,

b) der Vorstand jedes Gebietsverbandes, der in der Sache betroffen ist,

c) jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist.

§ 12 – Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen

(1) Die Anfechtung einer Wahl und von Parteitagsbeschlüssen ist nur binnen eines
Monats nach Ablauf des Tages zulässig, an dem die Wahl oder Beschlussfassung stattgefunden
hat. Die Anfechtung einer Wahl ist nur zulässig, sofern der behauptete Mangel
geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.

(2) Eine satzungsmäßige Befugnis von Organen, bei Wahlverstößen die Wiederholung
von Wahlen anzuordnen, bleibt unberührt.

§ 13 – Verfahrensbeteiligte

(1) Verfahrensbeteiligte sind

1. Antragsteller,

2. Antragsgegner,

3. Beigeladene, die dem Verfahren beigetreten sind.

(2) Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Dritte beiladen, deren
Interessen durch das Verfahren berührt werden. In allen Verfahren sind die übergeordneten
Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen.

(3) Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen zuzustellen, den Verfahrensbeteiligten
zu übermitteln. Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar. Durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Schiedsgericht wird der Beigeladene Verfahrensbeteiligter.

§ 14 – Entscheidungen

Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Ihre Beschlüsse sind schriftlich
zu begründen, von den Richtern zu unterschreiben und den Verfahrensbeteiligten
zuzustellen; dies gilt nicht für verfahrensleitende Entscheidungen, die in einer mündlichen
Verhandlung verkündet werden.

§ 15 – Verfahrensleitende Anordnungen

Der Präsident ist zum Erlass verfahrensleitender Anordnungen berechtigt und verpflichtet.
Er kann dieses Recht durch schriftliche Erklärung auf den von ihm ernannten
Berichterstatter übertragen.

§ 16 – Einleitung des Verfahrens

(1) Die Geschäftsstelle legt den Antrag auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens
dem Präsidenten vor. Er bestimmt, um welche Verfahrensart es sich handelt.

(2) Nach Weisung des Präsidenten wird das Verfahren von der Geschäftsstelle durch
Zustellung der Antragsschrift eingeleitet.

(3) Die Einlassungs- und die Ladungsfrist betragen zwei Wochen. Sie können vom Präsidenten
unter Berücksichtigung des Umfanges oder der Dringlichkeit des Falles abweichend festgesetzt werden.

(4) Zugestellt wird gegen Empfangsbekenntnis (postalisch oder Daten fern übertragend).
Die Zustellung kann auch durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bewirkt werden. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.

(5) Weitere Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und weitere Benachrichtigungen
werden den Verfahrensbeteiligten von der Geschäftsstelle durch einfache Post übermittelt,
sofern Zustellungen nicht erforderlich sind.

§ 17 – Beistände und Bevollmächtigte

Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich eines Beistandes oder eines Verfahrensbevollmächtigten
bedienen. Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht schriftlich nachgewiesen werden.

§ 18 – Schriftsätze(1) Anträge, Stellungnahmen und Schriftsätze sollen in sechsfacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des zuständigen Schiedsgerichts, im Falle des § 9 Abs.

(2) bei der Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts eingereicht werden. Im Falle des § 7 Abs. (4) können sie auch bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes, in Verfahren
vor dem Bundesschiedsgericht auch bei der Bundesgeschäftstelle eingereicht werden.

(2) Jeder Antrag ist zu begründen; das Tatsachenvorbringen ist mit Beweisangeboten
zu versehen.

§ 19 – Weiteres Verfahren

(1) Nach Eingang der Stellungnahme oder Ablauf der Einlassungsfrist stellt der Präsident
die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Schiedsgerichts fest und bestimmt aus ihrem Kreis den Berichterstatter.

(2) Die Ladung oder Mitteilung, dass schriftlich entschieden werden soll, ist zuzustellen.
Dabei ist den Verfahrensbeteiligten die Besetzung des Schiedsgerichts mitzuteilen.

§ 20 – Rechtliches Gehör

Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen
dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die allen Verfahrensbeteiligten
bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

§ 21 – Vorbescheid

(1) Durch begründeten Vorbescheid kann der Präsident oder der beauftragte Berichterstatter
entscheiden:

1. über Anträge auf Ausschluss aus der Partei wegen unterlassener Beitragszahlung,

2. über unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge auf Einleitung eines Schiedsgerichts- oder Beschwerdeverfahrens,

3. wenn ein Antragsgegner zum Antrag des Antragstellers nicht fristgerecht Stellung
genommen hat.

(2) Der durch den Vorbescheid beschwerte Verfahrensbeteiligte kann innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Verhandlung beantragen.
Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst
wirkt er als rechtskräftige Entscheidung.

§ 22 – Verfahrensentscheidung

(1) Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten und verkündet die Entscheidung mündlich.

(2) Das Schiedsgericht kann auch in Abwesenheit der oder eines Verfahrensbeteiligten
verhandeln und entscheiden. Die Verfahrensbeteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen.

(3) Mündliche Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder. Das Schiedsgericht
kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist.

(4) Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter angeordnet werden.

(5) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll anzufertigen.
Es kann auf die Wiedergabe der wesentlichen Vorgänge der Verhandlung beschränkt werden. Angaben Verfahrensbeteiligter und Aussagen von Zeugen und Sachverständigen brauchen inhaltlich nicht protokolliert zu werden.

(6) Mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten, die nur bei einer wesentlichen Änderung
der Verfahrenslage widerruflich ist, kann das Schiedsgericht ohne mündliche Verhandlung
mit den Verfahrensbeteiligten beraten und entscheiden. Es bestimmt in diesem Fall einen Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten mehr als drei Monate vergangen sind.

(7) Mit Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Schiedsrichter kann das Schiedsgericht
im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch schriftlich beraten.

(8) Ist ohne mündliche Verhandlung entschieden worden oder wurde die Verkündung
der Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung vertagt, wird die Verkündung
durch die Zustellung des Beschlusses ersetzt.

§ 23 – Veröffentlichung

Das Schiedsgericht kann anordnen, dass seine Entscheidung in geeigneter Form veröffentlicht
wird.

§ 24 – Eilmaßnahmen

(1) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern,
kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes das betroffene Mitglied in
Verfahren zur Enthebung von einem Parteiamt (§ 6 Abs. (1) Satz eins Nummer 3 der
Bundessatzung) für die Dauer des Verfahrens von der Ausübung des Parteiamtes, in Verfahren über den Ausschluss aus der Partei (§ 6 Abs. (2) der Bundessatzung) von der
Ausübung seiner Rechte als Mitglied ausschließen.

(2) Gegen einen solchen Beschluss kann der Betroffene beim Landesschiedsgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann auf Antrag hergestellt werden.

(3) Die Entscheidung des Landesschiedsgerichts ist unanfechtbar. Fällt das zuständige
Schiedsgericht nicht innerhalb von vier Monaten eine Entscheidung in der Hauptsache,
so verliert die Eilmaßnahme ihre Wirksamkeit.

§ 25 – Einstweilige Anordnungen

(1) Das Schiedsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen.

(2) Zur Entscheidung über den Antrag nach Abs. (1) ist bei besonderer Eilbedürftigkeit
auch der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied befugt. Jeder Verfahrensbeteiligte
kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Entscheidung durch
das Schiedsgericht beantragen.

§ 26 – Beschwerde

Gegen die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesschiedsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung
der Entscheidung beim Bundesschiedsgericht einzulegen.

§ 27 – Rechtsmittelbelehrung

(1) Die Beschwerdefrist beginnt nur zu laufen, wenn die Verfahrensbeteiligten über
das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und das zuständige Gericht mit Angabe der
Anschrift belehrt worden sind.

(2) Abs. (1) gilt für die Rechtsbehelfe nach § 21 und § 25 entsprechend.

III. Schlussbestimmungen

§ 28 – Kosten

(1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. In Ausnahmefällen trifft
das Schiedsgericht eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen.

(2) Das Schiedsgericht kann die Anberaumung eines Termins oder die Durchführung
einer Beweisaufnahme von der Leistung von Kostenvorschüssen zur Deckung der notwendigen Auslagen abhängig machen.

(3) Außergerichtliche Kosten und Auslagen der Verfahrensbeteiligten sind nicht erstattungsfähig. Das Schiedsgericht kann die Erstattung anordnen, wenn die besonderen
Umstände des Falles oder die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verfahrensbeteiligten es angebracht erscheinen lassen.

§ 29 – Auslagen der Schiedsrichter

Die Mitglieder der Schiedsgerichte erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung Ihre
Auslagen, insbesondere ihre Reisekosten, werden ihnen von der Bundespartei bzw.
dem Landesverband erstattet.

§ 30 – Ergänzende Vorschriften

Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, sollen die Zivilprozessordnung
und das Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend angewendet werden.

§ 31 – Inkrafttreten

(1) Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bundesparteitag
in Kraft am 21.08.2008.

(2) Die Vorschriften dieser Schiedsgerichtsordnung sind von ihrem Inkrafttreten an auf
alle anhängigen Schiedsgerichtsverfahren anzuwenden.